Wir sorgen für Sicherheit

Die eigenen Rechte und Pflichten sind ohne juristischen Beistand oft unklar. Unsicherheiten bestehen beispielsweise bei baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum. Andere häufige Streitpunkte sind die Durchführbarkeit notwendiger Modernisierungsmaßnahmen, Verteilung der Bewirtschaftungskosten und Verwaltervergütung. Dies insbesondere seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zum 1. Juli 2007. Hier sehen wir in unserer täglichen Berufspraxis eine Menge Beratungsbedarf.

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Reform des WEGs erfolgte im Jahr 2007. Seitdem wurden viele neue Fragen aufgeworfenen und stehen zur Klärung an. Insbesondere der Umstieg vom FGG-Verfahren auf die ZPO lässt den Laien bereits an dem strengen Prozessrecht scheitern.

Wir sind gerne für Sie da – Rufen Sie uns an!
Tel.: 089 - 896 744 210 9

Wohneigentumsrecht muenchen

Gemeinsam auf der sicheren Seite

Wir beraten Hausverwaltungen und unterstützen Sie in Ihrer alltäglichen Arbeit, bei der Vorbereitung von Wohnungseigentümerversammlungen, der Behebung von Schäden am Gemeinschaftseigentum, der Erstellung von Jahresabrechnungen und beim Eintreiben der säumigen Wohngelder. Insbesondere seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes und des damit einhergehenden ZPO- Verfahrens heißt es für den Verwalter Haftungsfallen zu umschiffen.

Haus haende muenchen

Wir beraten Sie gerne ausführlich!
Tel.: 089 - 896 744 210 9

Wann und wo muss ich eine Beschlussanfechtungsklage erheben?

Nach § 46 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz ist die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer und die Klage des Verwalters gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht, Abteilung für Wohnungseigentumssachen, erhoben werden. Innerhalb eines weiteren Monats, also zwei Monate nach der Beschlussfassung, muss diese begründet werden.